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Leitfaden Sicherheit am Spielplatz in Österreich

Vorschriften für einen sicheren Kinderspielplatz

Dieser Leitfaden beinhält in Kurzfassung die wesentlichsten Themen und Vorschriften für den sicheren Betrieb eines Kinderspielplatzes im öffentlichen und halböffentlichen Bereich.

1. Allgemeines – gültige Normen am Spielplatz

1.1 Allgemeines

In Österreich gibt es kein gültiges Kinderspielplatzgesetz, sondern lediglich in manchen Städten Spielplatzverordnungen (beispielsweise die Wiener- oder Voralberger Spielplatzverordnung) oder Bauordnungen. Ein Auszug aus der Spielplatzverordnung? Hier wird beispielsweise explizit die jährliche Erneuerung des Spielplatz-Sandes vorgeschrieben. Soweit es landesrechtliche Vorschriften für die Führung öffentlicher Spielplätze gibt, enthalten diese Bestimmungen mehr oder minder auch Verpflichtungen des Spielplatzhalters und Spielplatzbetreibers, für die Benutzbarkeit Sorge zu tragen. Normen sind in Österreich Regeln der Technik, jedoch nicht gesetzlich verbindlich. Ihre Anwendung gewährleistet die sichere Ausführung, Aufstellung und Instandhaltung von Spielgeräten. Im Anlassfall, bei Unfall oder Verletzung werden die Normen als gültiges Regelwerk vom Sachverständigen bzw. Richter zur Beurteilung der Haftungsfragen herangezogen.

1.2 Normen

  • ÖNORM EN1176, Teil 1-7 und 10-11 – behandelt SpielplatzgeräteSpielplatzböden, Anleitung für Installation, Wartung und Betrieb und
  • ÖNORM EN1177 – Stoßdämpfende Spielplatzböden – Bestimmung der kritischen Fallhöhe sind die allgemein gültigen Regelwerke.

EN1176 TEIL 1
ALLGEMEINE ANFORDERUNGEN UND PRÜFVERFAHREN

a) Dieser Teil der EN 1176 beinhaltet Anforderungen an Böden, die bisher in EN
1177 festgelegt waren;
b) Einbeziehung zusätzlicher Anforderungen an Brüstungen und steile
Spielelemente;
c) Die Prüfung für teilweise umschlossene Öffnungen wurde näher erläutert, mit
neuen Anforderungen abhängig vom Einführwinkel.
d) Anforderungen an Fangstellen gelten jetzt für alle Altersgruppen. Bei Fangstellen
werden die Prüfköper A und B gestrichen und nur noch die Prüfkörper C und D
verwendet.
e) Für freie Fallhöhen unter 60cm wird keine Anforderung an die Stoßdämpfung des
Bodens gestellt, ausgenommen Gerät mit erzwungener Bewegung (z.B.
Schaukel, Rutsche, Wippe)
f) Kennzeichnung von Spielgeräten: Hinsichtlich Altersgruppe und ggf. erforderliche
Beaufsichtigung je nach Altersgruppe
g) Der Fallraum wird mit 150cm rund um alle herausragenden Teile des Spielgerätes
definiert. Bei hängender Benützung von einem Spielelement ohne oberen
Überstieg ist die freie Fallhöhe die Greifhöhe minus 1m
h) Neue Spielgeräte – Typen: Abgehängte schwere Balken, wenn sie eine Masse
von 25 kg oder mehr haben.

Diese Normen stellen klare Anforderungen bzw. geben Anleitungen zur Spielplatz– und Spielgerätethematik für Spielplatzbetreiber und Spielgerätehersteller.

Anforderungen an den Spielplatzbetreiber:

  • Errichtung und sachgemäße Aufstellung und Anordnung der Spielgeräte
  • laufende Instandhaltung und Wartung
  • Übertragung der Pflichten an geeignete Personen/Institutionen

Anforderungen an den Spielgerätehersteller:

  • Unterlagen und Informationen, die dem Betreiber zur Verfügung gestellt werden müssen (Allgemeine Produktinformation, Vorinformation, Information für die Installation, Inspektion und Wartung)
  • Normkennzeichnung des Spielgerätes, wenn das Spielgerät in allen Punkten der Norm EN1176 entspricht
  • Alte Spielgeräte, die nach den Normen S4235 und EN1176/ 1-7:1998 hergestellt wurden, sind weiterhin nutzbar, weisen sie jedoch im Zuge der Risikoanalyse gefährliche Mängel auf, sind diese zu beheben.

Weitere Normen, die in diesem Zusammenhang zur Anwendung kommen sind die ÖNORM B2607 – Spielplätze Planungsrichtlinien und ÖNORM S4720 – Spielgeräte im Wasserbereich von Badeanlagen.

ÖNORM B2607

Diese liefert die Richtlinie für die Planung von Spielplätzen. Hier finden wir Hinweise
zur Festlegung des Standortes, zur Ausstattung von Spielplätzen, zu Abgrenzungen
und einen Überblick über einzelne Spielbereiche und deren Gestaltung.

Weiters gibt diese ÖNORM auch städtebauliche und raumplanerische Hinweise und
fordert ein vernetztes Spielplatzsystem für Gemeinden.

  • Anforderungen an die Lage und den Standort:
    Sichere Ein- und Ausgänge sind eine der wichtigsten Anforderungen (erkennbare Abgrenzungen oder versetzte Geländer)
  • Nicht im Einwirkungsbereich von Anlagen von denen Luftverunreinigung, störende Geräusche und besondere Gefahren ausgehen (Lichtkuppeln, Lichtschächte etc.)
  • Keine scharfen Kanten

2. Haftung

2.1 Haftung des Spielplatzbetreibers

Der Spielplatzbetreiber ist verpflichtet, für die Sicherheit am Spielplatz zu sorgen!

Dies inkludiert nicht nur das Bereitstellen normgerechter Spielgeräte sondern auch die Inspektion und Wartung der Geräte und Böden.

Spielplatzbetreiber (Gemeinden, gemeinnützige Wohn- und Siedlungsgenossenschaften, WEGs, Gastronomen, Private, Vereine …) übernehmen mit der Errichtung und dem Betrieb eines Spielplatzes eine erhebliche Verantwortung. Bei einem Unfall können neben dem Spielplatzbetreiber auch der Spielgerätehersteller, Spielplatzerrichter und aufsichtspflichtige Personen (Eltern, KindergärtnerInnen oder Betreuungspersonen) zur Haftung herangezogen werden.

Haftbar können beispielsweise auch Personen oder Firmen (Hausmeister, Professionisten) gemacht werden, wenn Sie vom Spielplatzbetreiber mit der Durchführung der ihm obliegenden Pflichten betraut wurden. In diesem Fall ist jedoch vom Betreiber darauf zu achten, dass die Person/Firma fachlich geeignet ist und die Anweisungen auch gewissenhaft erfüllt.

Bei der Haftung wird zwischen straf- und zivilrechtlicher Haftung unterschieden.

2.2 Strafrechtliche Haftung

Bei der strafrechtlichen Haftung geht es um die strafrechtliche Verurteilung des Beschuldigten.

Die Tathandlung kann sowohl in aktivem Tun, als auch im Unterlassen bestehen.

Im Strafverfahren gilt das so genannte „Offizialprinzip“. Der Verletzte kann auf die Anzeige oder Strafverfolgung gegen den Verursacher nicht verzichten und fungiert hier als Zeuge.

2.3 Zivilrechtliche Haftung

Hier muss der Geschädigte Ansprüche gegen den Verursacher erheben, wobei eine Voraussetzung für den zivilrechtlichen Schadensersatzanspruch ein rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten ist. Es gilt der Grundsatz der freien Beweiswürdigung.

2.4 Haftungsgrundlagen

Als Haftungsgrundlagen werden die gesetzlichen Vorgaben, ÖNORMEN und die Verletzung der Verkehrssicherungspflichten herangezogen.

2.5 Verkehrssicherungspflicht

Die Verkehrssicherungspflicht umfasst die Errichtung (sachgemäße Aufstellung und Anordnung der Geräte inkl. Fallschutz), den Betrieb (Inspektion und Instandhaltung) sowie die Abschirmung nach außen (zB. Straße).

Der Paragraph § 1319 ABGB ist ein speziell geregelter Tatbestand, der heute allgemein anerkannten Verkehrssicherungspflicht. Er lautet:

Wird durch Einsturz oder Ablöse von Teilen eines Gebäudes oder eines anderen auf einem Grundstück aufgeführten Werkes jemand verletzt oder sonst ein Schaden verursacht, so ist der Besitzer des Gebäudes oder Werkes zum Ersatz verpflichtet, wenn die Ereignung die Folge der mangelhaften Beschaffenheit des Werkes ist und er nicht beweist, dass er alle zur Abwendung der Gefahr erforderliche Sorgfalt angewendet habe.

Als Besitzer wird derjenige betrachtet, der in der Lage ist, durch die erforderlichen Vorkehrungen die Gefahr rechtzeitig abzuwenden.

2.6 Allgemeine Sicherheitsmaßnahmen

Auf dem Spielplatz sollte ein Hinweisschild (Piktogramm) mit folgenden Angaben vorhanden sein:

  • Allgemeine Notrufnummer
  • Telefonnummer des Wartungspersonals
  • Name des Spielplatzes
  • Adresse des Spielplatzes
  • Andere relevante örtliche Informationen

Es liegt weiters in der Verpflichtung des Betreibers mittels Warn- und Hinweisschilder auf besondere Gefahren hinzuweisen, darüber hinaus, wenn es in der Vergangenheit schon zu Unfällen gekommen ist und das Kind die Veränderungseigenschaften des Materials (zB. Fallschutzeigenschaften im Winter etc.) nicht vorhersehen kann.

Die Tafel mit der Aufschrift „Benützen auf eigene Gefahr“ (Freizeichnungsklausel) schließt die Haftung des Spielplatzbetreibers bei etwaigen Unfällen bei Unterlassen von Sicherheitsvorkehrungen nicht aus!

Eingang, Ausgang und Notwege zu und von einem Spielplatz, die sowohl von der Öffentlichkeit als auch von den Rettungsdiensten genutzt werden, sollten jederzeit zugänglich und frei von Hindernissen sein.

3. Aspekte für den Spielplatzbetreiber

3.1 Allgemeine Empfehlungen an den Spielplatzbetreiber

  • Spielgeräte sollten grundsätzlich nur von renommierten Spielgerätefirmen angekauft und errichtet werden. Die gekauften Spielgeräte müssen der EN 1176/1-11 entsprechen.
  • Vor der Eröffnung des Spielplatzes sollte eine Abnahmeprüfung/Installationsabnahme (Prüfung des Spielplatzes), in der die Anordnung der Spielgeräte (Freiräume), der Spielplatzboden und die Umgebung beurteilt werden, stattfinden.
  • Betrieb des Spielplatzes: Diese Maßnahmen umfassen unter anderem die regelmäßige Inspektion, Wartung, Überprüfung und Instandsetzung inkl. Dokumentation.

3.2 Häufigste Fehler und Versäumnisse auf Spielplätzen

  • zu geringe Sicherheitsabstände
  • fehlender Fallschutz
  • fehlende Wartung und Instandhaltung

3.3 Regelmäßige Inspektion, Wartung, Überprüfung und Instandsetzung

Grundsätzlich sollte die Inspektion und Wartung von Geräten und Geräteteilen nach den Anleitungen des Herstellers erfolgen, die EN 1176 / Teil 7 sieht folgende, zu dokumentierende Inspektionen vor:

3.3.1 Visuelle Routine – Inspektion (mindestens wöchentlich)

Diese Kontrolle wird mindestens wöchentlich (bei stark beanspruchten Spielplätzen auch täglich) durchgeführt und soll alle offensichtlichen Gefahrenquellen und Beschädigungen, die sich aus der regelmäßigen Benutzung des Geländes ergeben, feststellen. Dazu gehören: zerbrochene Flaschen, Beschädigung der Geräte, freiliegende Fundamente usw.

Die Durchführung kann durch eingewiesene Mitarbeiter (z.B. Gärtner, Hausmeister) erfolgen.

3.3.2 Operative Inspektion (im Intervall von ein bis drei Monaten)

Diese Kontrolle sollte mindestens quartalsmäßig in der „Spielsaison“ durchgeführt werden und geht im Gegensatz zur reinen Sichtprüfung bereits ins Detail. Ihre Aufgabe ist, den Verschleiß der Geräte festzustellen, dazu gehören Ketten, Seile, Metallverbindungen, Absturzsicherungen, Bodenverankerungen,….

Die Durchführung kann durch „fachkundige in Sachen Spielplatz“, erfahrene Personen erfolgen.

3.3.3 Jährliche Hauptinspektion

Die jährliche Hauptinspektion der Anlage sollte von sachkundigen Personen und strenger Einhaltung der Herstelleranweisungen und Berücksichtigung der Normen in Abständen von nicht mehr als 12 Monaten durchgeführt werden. Diese dient zur Feststellung des allgemeinen, betriebssicheren Zustandes der Anlage, Fundamente und Oberflächen und Spielplatzböden.

3.4 Sicherheitsmanagement und Dokumentation

Kontrollen und Servicearbeiten, die dokumentiert werden, sind die Grundlage für ein professionelles Sicherheitsmanagement am Spielplatz.

Servicehandbücher, Kontrollblätter bzw. geeignete Vorlagen erhalten Sie bei Spielgerätefirmen.

3.5 Spielplatzbauerverband Austria

Der Spielplatzbauerverband ist ein Zusammenschluss österreichischer Fachfirmen auf dem Gebiet des Spielplatzbaus und der Spielplatzerhaltung zur Qualitätssicherung und normgerechten Ausführung der Spielplätze. Die Mitgliedsbetriebe verpflichten sich zur Einhaltung des „Qualitätsgütesiegels“, dies bedeutet alle Maßnahmen zu treffen und Auflagen einzuhalten, um als Fachbetrieb Ihre Kunden aus rechtlicher Sicht bestmöglich zu betreuen und sich einer laufenden Kontrolle zu unterwerfen.

Bei Fragen, Wünschen oder Anregungen wenden Sie sich jederzeit gerne an uns! Schaller SV Büro

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